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Italien: Verkehrsverstöße werden jetzt grenzüberschreitend geahndet

Nach EU-Recht dürfen Fahrzeughalter bei Verkehrsverstößen in Italien nun grenzüberschreitend zur Kasse gebeten werden. Die Grundlagen dafür sind seit Anfang April 2014 gesetzt; ein entsprechender Gesetzesbeschluss des italienischen Innenministeriums soll innerhalbder kommenden 3 Monate veröffentlicht werden.
Italien schließt sich damit der neuen EU-Richtlinie 2011/82/EU an, die die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelt. 
 

 

 

Geöffnete Fahrertür bei parkendem Fahrzeug: Bei Unfall droht Schadensteilung

Fährt ein Autofahrer gegen die offene Fahrertür eines parkenden Fahrzeugs, so hat er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main die Hälfte des Unfallschadens zu tragen. Einen Fall aus der Praxis und was dieser für Sie bedeutet, präsentiertIhnen heute Uwe E. Wirth, Chefredakteur des Fachinformationsdienstes LogistikManager.

In diesem Fall kollidierte eine Pkw-Fahrerin mit der offen stehenden Fahrertür eines Fahrzeugs, das am Fahrbahnrand parkte. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war gerade beim Beladen, stand dabei vor der Tür und wurde bei dem Unfall verletzt. Der Geschädigte verklagtedaraufhin die Unfallgegnerin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Er war der Meinung, dass sie einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hatte und die offene Tür trotz Dunkelheit hätte bemerken müssen. Die Fahrerin entgegnete, dass sie auf der Fahrbahn nicht mit Ladetätigkeiten an parkenden Fahrzeugen rechnen müsse undes nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger seinen Wagen von der Trottoirseite beladen hätte.
Die Parteien konnten sich nicht einigen, und so kam der Fall vor Gericht. Das Landgericht (LG) Wiesbaden wollte aber der Schuldzuweisung des Klägers nicht folgen und urteilte, dass der Unfallschaden zwischen den Parteien im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu teilen sei,da beide Parteien ebensogroßen Anteil am Zustandekommen des Unfalls gehabt hätten. Damit wollte sich der Geschädigte nicht abfinden und zog das Verfahren an das zuständige OLG. Das OLG Frankfurt hielt in seinem Urteil schließlich eine hälftige Schadenteilungfür angemessen und vertrat die Ansicht, dass es einen Unterschied sei, ob jemand gegen eine bereits offen stehende oder gegen eine sich erst öffnende Fahrzeugtür fährt. In diesem Fall stand die Tür bereits offen. Die Fahrerin hätte sie also erkennen und ihrentsprechend ausweichen müssen.
Der zu geringe Seitenabstand sei damit erwiesen. Dem Geschädigten hingegen traf die Pflicht, beim Ein- und Aussteigen Vorsicht gegenüber dem fließenden Verkehr walten zu lassen. Das OLG hat eine Anfechtung des Urteils ausdrücklich abgelehnt (OLG Frankfurt/Main,28.1.2014, Az. 16 U 103/13; Vorinstanz: LG Wiesbaden, 3.5.2013, Az. 2 O 102/11).

Der LogistikManager-TIPP:

Solche Fälle können immer nur bei genauer Betrachtung des tatsächlichen Unfallhergangs beurteilt werden. Hätte der Mann nämlich die Tür erst beim Vorbeifahren der Frau geöffnet, wäre er mit ziemlicher Sicherheit auf seinem Schaden sitzengeblieben. Darüber hinaushätte er wahrscheinlich den Schaden am Fahrzeug der Unfallgegnerin zahlen müssen

 

 

Achtung: 2014 ändern sich diese Regelungen

2014 wird sich für Autofahrer so manches ändern - Uwe E.Wirth, Chefredakteur des Fachinformationsdienstes LogistikManager stellt Ihnen heute einigeder wichtigsten Änderungen vor:

Punktereform: Die wohl wichtigste Neuerung tritt zum 1.5.2014 mit der Punktereform in Kraft. Schwere Verstöße gegen die Verkehrsregeln werden dann nicht mehr mit Punktwerten von 1 bis 7 geahndet, sondern es gibt für einen Verkehrsverstoß nur nochbis zu 3 Punkte.

Gleichzeitig sinkt aber die Punktegrenze für den Führerscheinentzug von 18 auf 8. Bei 4 oder 5 Punkten wird der Fahrer künftig schriftlich ermahnt, bei 6 oder 7 Punkten verwarnt.

Warnwesten werden Pflicht: Auch für die Ausrüstung von Fahrzeug und Fahrer gibt es neue Regeln. Ab dem 1.7.2014 müssen Pkw- und Lkw-Fahrer eine Warnweste an Bord haben. Die Weste muss der Norm EN 471 entsprechen und im Innenraum verstaut sein.

Luftdruck-Kontrollsystem: Spätestens ab November 2014 müssen alle Neuwagen mit einem automatischen Luftdruck-Kontrollsystem ausgestattet sein. Damit will die EU einerseits den Kraftstoffverbrauch im Verkehr senken und andererseits die Gefahr von Reifenplatzernreduzieren.

Kfz-Steuer: Bereits  zum Jahresbeginn wurde die Erhöhung der Kfz- Steuer wirksam. Für Pkw, die ab dem 1.1.2014 neu zugelassen werden, beträgt der steuerfreie Anteil der CO2-basierten Kraftfahrzeugsteuer 95 g/km. Jedes Gramm über dem Grenzwert erhöhtdie Steuerbelastung um 2 Euro.

Entfall der Steuererleichterung für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6. Die Euro- 6-Grenzwerte werden zudem ab September 2014 Pflicht für neue Pkw-Typen. Für Lkws gilt die dort Euro 6 genannte Norm bereits ab dem 1.1.2014 für alle neuen Fahrzeuge.



                                                            Mauttarife per Mausklick                     
Wenn es darum geht,  Gebühren zu erheben, zeigt man sich nicht nur hierzulande, sondern auch in anderen Ländern Europas überaus erfinderisch. Der Fachinformationsdienst EinkaufsManager präsentiert Ihnen heute einige Mautregelungen aus dem Ausland - und verrät Ihnen, wo Sie weitere Mauttarife per Mausklick abfragen können.
 

  •   Schweiz: Vignettenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t (Jahresvignette 33 €). Über 3,5 t wird eine „Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe“ fällig (an der Grenze zu zahlen oder via automatische Abrechnung über GO-Boxen).
  •   Österreich: Für Lkws ist die GO-Box Pflicht. Für Fahrzeuge bis 3,5 t besteht auf Autobahnen Vignettenpflicht (Jahresvignette 82,70 €).
  •   Frankreich: Auf fast allen Autobahnstrecken gelten 5 Maut-Kategorien. Kategorie 1 (Pkw bis 3,5 t) je nach Strecke zwischen 5 und 77,90 € (Paris–Menton). Kategorie 3 und 4 (Lkw) zwischen 11 und 253,90 € (Tours–Mulhouse).
  •   Italien: 26 gebührenpflichtige Autobahnstrecken, 3 Lkw-Klassen; je nach Strecke zwischen 6,20 und 189 € (Aosta–Napoli, Klasse 3).
Tipp:

Unter

DKV-Euroservice

können Sie sich mit nur einem Mausklick die Mauttarife in Europa anzeigen lassen.

 

 

Achtung: Gericht definiert Verstoß gegen den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand genau
Wer als Fahrzeugführer zu nah auf den Vordermann auffährt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Doch bisher gab es kaum eine klare Definition, wann ein solcher Verstoß geahndet werden kann.
Der Fachinformationsdienst LogistikManager stellt Ihnen heute ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vor, das nun eine eindeutige Definition liefert, der sich andere Gerichte sicher anschließen werden.
Der Fall:
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeit von 131 Kilometern pro Stunde nur einen Abstand von 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten.
Eine Polizeistreife beobachtete dieses Verhalten über eine Distanz von 123 Metern und brachte den Fall zur Anzeige. Damit war der Ertappte jedoch nicht einverstanden, und so landete der Fall vor dem Amtsgericht (AG) Unna.

So entschieden die Richter
Hier musste der Kläger jedoch eine Schlappe hinnehmen, da das Gericht die Strafe bestätigte. Darauf legte der Mann Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm ein, welches das Urteil der Vorinstanz bestätigte und auch gleich eine saubere Definition ausarbeitete, wann ein Verstoß wegen zu geringen Sicherheitsabstands vorliegt.

Ein Abstandsverstoß wird, so das OLG Hamm, immer dann geahndet, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur „vorübergehend“ sei.

Aber: Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als 3 Sekunden liege kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor.
Auch unter der Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei von jedem verantwortungsvollen Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer solchen Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden den Abstand wieder herstellt.

Der hier betroffene Fahrer war aber über mehr als 3 Sekunden unverändert mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren. Die Richter schränkten die Zeit zudem noch weiter ein.
Es gelten deshalb laut Gericht nicht nur 3 Sekunden, sondern auch eine Strecke von 140 Metern als Limit.
Autofahrer, die in 3 Sekunden mehr als 140 Meter zurücklegen, seien schneller als mit Richtgeschwindigkeit unterwegs und fahren demnach mit erhöhter Betriebsgefahr.

Sie müssen deshalb den erforderlichen Mindestabstand schneller wiederherstellen. Damit musste der Kläger seine 180 Euro Geldstrafe letztendlich doch berappen (AG Unna, Az. 171 OWi 62/13; OLG Hamm, 9.7.2013, Az. 1 RBs 78/13).

 

Verkehrssünden im EU-Ausland: Grenzüberschreitende Ahndung ab spätestens 2014


Künftig werden alle im EU-Ausland begangenen Verkehrssünden geahndet, darauf weist der Fachinformationsdienst LogistikManager in seiner aktuellen Ausgabe hin.

Ein neues Gesetz verpflichtet das Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) auf kurze Verfolgungswege. Es gibt nur noch 3 Staaten, nämlich Großbritannien, Irland und Dänemark, die bei der grenzüberschreitenden Jagd nicht mitmachen.

Wer im Ausland geblitzt oder beim Falschparken erwischt wurde, hatte in der Vergangenheit häufig noch Glück: Nicht mit allen EU-Ländern gab es bislang Abkommen, Halterdaten auszutauschen.

Das ändert sich bis spätestens Ende 2013; der Bundestag hat dazu ein Gesetz verabschiedet. Ein EU-weites System soll Verkehrssünder automatisiert und schnell überführen. Die Halterdaten werden von den Behörden standardisiert und elektronisch übermittelt.

 

Im Test: Website zur einfachen Anmeldung von Schwertransporten

Ein neues Internetportal für die Beantragung von grenzüberschreitenden Großraum- und Schwertransporten ist in den Pilotbetrieb gegangen.

Das Genehmigungsverfahren für den Schwerverkehr soll so einfacher und schneller werden, das berichtet der Fachinformationsdienst LogistikManager.

Das Portal
http://x-trans.eu ist ein gemeinsames Projekt von Bayern und Oberösterreich. Jeder Schwerlasttransport muss derzeit vorab einzeln in jedem Land, durch das der Transport geht, angemeldet werden.

Das Logistikunternehmen kommuniziert mit der zuständigen Behörde gesondert und nutzt zudem unterschiedliche Formulare.

Diese doppelte Antragstellung soll das neue Portal überflüssig machen. Vorerst funktioniert dies nur für Verkehre zwischen Österreich und Deutschland.

Hier können die Transportunternehmer über das Internetportal alle erforderlichen Daten eingeben.

Das Programm erzeugt aus diesem Datensatz die Anträge für die jeweiligen Länder und gibt dem Transporteur auch die Rückmeldung zu seinem Antrag.

 

 

 



Beim Ein- und Ausparken ist besondere Vorsicht geboten
Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zeigt, dass Fahrer beim Ein- und Ausparken gar nicht genug aufpassen können. Dieses Urteil stellt Ihnen der LogistikManager heute vor:

Stoßen beim Parken 2 Fahrzeuge ineinander, sind in der Regel beide Unfallbeteiligten schuldig

Praxis-Fall "Parken"

Im vorliegenden Fall parkte ein Autofahrer auf einem Parkplatz rückwärts aus, während der Unfallgegner gleichzeitig rückwärts einparkte. Die Autos kollidierten.
Da die Unfallgegner sich nicht einigen konnten, wer die Schuld hatte, landete der Fall vor dem Landgericht (LG) Essen. Hier bekam nur einer der Unfallbeteiligten die Schuld zugesprochen, da das Fahrzeug des Unfallgegners beim Zusammenstoß bereits stand.
Damit war der Verurteilte jedoch nicht einverstanden; er zog den Fall vor das OLG Hamm.

Dieses entschied, dass beide Fahrer eine Mitschuld tragen, denn sie müssen beim Rückwärtsausparken besonders aufpassen. Nun teilen sie sich den Schaden.

Hier sei es sogar unerheblich, ob eines der Fahrzeuge beim Zusammenstoß bereits stillstand. LG Essen, 16.12.2011, Az. 3 O 474/10; OLG Hamm, 11.9.2012, Az. I-9 U 32/1

 



 

Frankreich: Adieu Alkotester - Mitführungspflicht von Alkoholtestern aufgehoben
Nachdem die Bußgeldregelung wegen der Nichtmitführung von Alkoholschnelltestern zunächst auf Eis gelegt wurde, hat die französische Regierung nun das ganze Projekt gekippt.

Autofahrer brauchen ab sofort keine dieser Teströhrchen mehr mit sich führen. Sollte sich das bei Kontrolleuren noch nicht herumgesprochen haben, empfiehlt es sich nur unter Protest zu zahlen und den Rechtsweg zu beschreiten.

 



 

Schon das Wegdrücken eines Anrufs ist strafbar

 

Dass sogar das Wegdrücken eines Anrufs eine Strafe nach sich ziehen kann, zeigt ein Fall aus Köln.Hier hat das zuständige Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt, weil er während der Fahrt einen Anruf an seinem Mobiltelefon weggedrückt hatte.Der Betroffene war bereits in der Vorinstanz zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro wegen Benutzung eines Mobiltelefons während des Fahrens verurteilt worden.

Der Autofahrer beantragte nun die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er damit begründete, dass er nicht telefoniert habe, sondern lediglich einen ankommenden Anruf auf seinem Handy wegdrücken wollte.Laut der Urteilsbegründung fällt aber auch das Wegdrücken eines Anrufs unter den Begriff der Benutzung eines Handys.Das Wegdrücken ist genauso eine Nutzung wie die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten. Es spielt keine Rolle, ob und aus welchen Gründen eine Telefonverbindung nicht zustande kommt (OLG Köln, 9.2.2012, Az. III-1 RBs 39/10).